AGB

AGB

§ 1 Allgemeines
Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer 
Maklertätigkeit auf Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/ Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande.
Werden keine 
davon abweichenden Vereinbarungen getroffen, gilt eine feste Vertragslaufzeit von zwölf Monaten. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere sechs Monate, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt hat.

§ 2 Eigentümerangaben
Die Vermittlungs-/Nachweistätigkeit erfolgt auf Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünften und Informationen.

§ 3 Alleinauftrag
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrags mit uns andere Makler mit Vermittlungs-/ Nachweistätigkeiten 
betreffend des Vertragsobjekts zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Vertragspartner für die hierdurch entstehenden Schäden. Im Gegenzug verpflichten wir uns in angemessener Weise für den Auftraggeber tätig zu werden.

§ 4 Doppeltätigkeit
Wir sind berechtigt auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, soweit kein Interessenskonflikt vorliegt.

§ 5 Mitteilungspflicht bei Kenntnis
Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages oder der Provisionsvereinbarung den Vertragsgegenstand sowie die
Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Ersatzgeschäft 
Kommt durch unsere Vermittlungs-/Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

§ 7 Weitergabeverbot 
Unsere gesamte Vermittlungs-/Nachweistätigkeit, Objektexposés und die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sind ausschließlich für die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet mit den Informationen vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Bei schuldhaftem Verstoß hiergegen, haftet der Kunde uns gegenüber auf Schadenersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs-/Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt.

§ 8 Provisionsanspruch und Auskunftsverpflichtung
Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer Vermittlungs-/ Nachweistätigkeit beruht. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchem Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.

§ 9 Zurückbehaltungs-/ und Aufrechnungsrechte
Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
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